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Wohn-Riester
Langsam aber sicher hat sich die Riester-Rente als Standardprodukt zur Altersvorsorge durchgesetzt und lohnt sich ganz besonders als fondsgebundene Variante selbst für Sparer, die nicht zulagenberechtigt sind. So ist es denn auch kein Wunder, dass die Anzahl der abgeschlossenen Riester-Verträge die Grenze von zehn Millionen bereits überschritten hat. Nun kommt eine weitere Neuerung hinzu, die ganz speziell die Schaffung von Wohneigentum als Altersvorsorge fördert, denn immerhin wünschen sich fast zwei Drittel aller Deutschen eigene vier Wände als Teil ihrer Vorsorge, aber nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung hat Wohneigentum.
Mit dem so genannten Wohn-Riester soll dies nun anders werden. Mit ihm darf Geld aus einer Riester-Rente nun endlich zulagenunschädlich in den Kauf oder Bau eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Wohnung fließen. Im Grunde funktioniert dabei der Wohn-Riester ein wenig wie ein Bausparvertrag: der Kunde schließt eine Riester-Rente ab, bespart diese und wird vom Staat dafür sogar meist noch mit Zulagen gefördert, wie man mit unserem Riester-Rechner berechnen kann, und kann das so angesparte Geld dann zum Bau oder Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Schaut man genau hin, so kann man den Wohn-Riester quasi als Wiedereinführung der erst Ende 2005 abgeschafften Eigenheimzulage ansehen.
Förderberechtigte
Mittelbar förderberechtigt im Rahmen des Wohn-Riester sind alle gesetzlich rentenversicherten Verbraucher sowie alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, wobei auch deren nicht direkt förderberechtigte Partner über einen mittelbaren Zulagenanspruch riestern können, wenn der förderberechtigte Partner riestert.
Nicht mittelbar förderberechtigt sind Selbstständige und freie Berufsgruppen mit eigenen Versorgungswerken wie es etwa bei Architekten oder Ärzten der Fall ist. Sie können aber als Partner eines förderberechtigten Riester-Sparers ebenfalls riestern, wenn dieser einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat.
Eckdaten zum Wohn-Riester
Zum jetzigen Zeitpunkt sind folgende Eckdaten zum Wohn-Riester bekannt:
- Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008
- Gefördert werden:
Kauf, Bau oder Entschuldung von Wohnungen und Häusern
Erwerb von Wohnungsbaugenossenschaftsanteilen - Die geförderte Immobilie muss dabei in Deutschland stehen
- Nicht gefördert werden Maßnahmen zur Modernisierung oder dem Energiesparem am eigenen Haus und der Kauf bzw. die Entschuldung einer fremdvermieteten Immobilie
- Potenzielle Hauskäufer oder Bauherren sollten auf jeden Fall bis zum endgültigen Beschluss warten, denn für die Zulage ist es egal, ob sie den Vertrag zu Jahresanfang oder erst gegen Ende des Jahres abschließen. So lange der maximal förderbare Betrag eingezahlt wird, geht ihnen keine Zulage verloren.
- Wer jetzt schon abschließen will, sollte zu einem Bank- oder Fondssparplan greifen, da diese Produkte gegenüber Renten- und Versicherungsprodukten eine niedrigere Kostenquote aufweisen.
- Geld, welches bereits in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurde, sowie die erhaltenen Zulagen können zu 100 Prozent für den Kauf oder Bau von Wohneigentum verwendet werden.
- Das dafür entnommene Kapital muss auch nicht, wie bisher oft vorgeschlagen, bis zum Rentenbeginn wieder eingezahlt werden.
- Auch nach der Kapitalentnahme werden die staatlichen Zulagen weiter gewährt und der Riester-Vertrag läuft wie gewohnt weiter.
- Die Immobilie, für die das Geld im Rahmen des Wohn-Riester eingesetzt wird, muss eigengenutzt sein. Der Kauf oder Bau eines Hauses etwa zum Zweck der Fremdvermietung und als Kapitalanlage wird nicht gefördert. Entnimmt ein Sparer dafür Geld aus seiner Riester-Rente, handelt es sich um eine so genannte zulagenschädliche Verwendung und er muss alle erhaltenen staatlicher Zulagen zurückzahlen.
- Die erworbene Immobilie darf nach den sich abzeichnenden Regelungen zwischenzeitlich verkauft werden, wenn der Erlös sofort wieder in einen Riester-Vertrag eingezahlt oder zum Erwerb einer neuen, eigengenutzten Immobilie eingesetzt wird.
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Steuerliche Aspekte beim Wohn-Riester
In der Auszahlungsphase, also im Rentenalter, müssen alle mit einer Riester-Rente erzielten Erträge versteuert werden, was als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet wird. Da die zum Eigentumserwerb entnommenen Beträge aber nicht im Riester-Vertrag verfügbar und somit als Monatsrente auszahlbar sind, muss hier zu einem Trick gegriffen werden.
Es wird ein fiktives "Förderkonto" angelegt, in welchem alle Einzahlungen und erhaltenen Zulagen aufsummiert werden. Geht der Riester-Sparer in Rente, wird der Ertragsanteil als Differenz zwischen dem Kontostand und allen Einzahlungen sowie Zulagen versteuert.
Dabei wird es dem Sparer freigestellt, ob er die gesamte Steuerschuld anteilig von jeder monatlichen Rentenzahlung abgezogen wird, oder ob er sie auf einmal abzahlen will.
Um den Anreiz für die sofortige Zahlung der gesamten Steuerschuld zu erhöhen, wird dem Sparer in diesem Fall ein Steuernachlass von 30 Prozent gewährt.
Im Gegenzug dafür darf der Sparer sein über den Wohn-Riester mitfinanziertes Wohneigentum in den ersten 20 Jahren nach Rentenbeginn nicht verkaufen, um etwa ins Pflege- oder Altersheim zu ziehen. Einzige Ausnahme: der Eigentümer der Immobilie stirbt. Verkauft er sie jedoch vor Ablauf der 20 Jahre, muss er die restlichen 30 Prozent nachversteuern.
Ein wichtiger Punkt, der beachtet werden sollte, denn geht man vom frühestmöglichen Rentenbeginn mit 60 Jahren aus, darf ein Verkauf des Wohneigentums erst frühestens mit 80 Jahren erfolgen, beim Renteneintritt mit 65 Jahren gar erst bei einem Alter von 85 Jahren.
Einen Vergleich sowie ein individuelles Angebot für eine Riester-Rente können Sie sich über das nachfolgende Formular ausarbeiten lassen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

