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Welche Möglichkeiten hat der Versicherungsnehmer bei Leistungskürzungen durch die PKV?
Bei geringen Rechnungsbeanstandungen von ambulanten Arzt- bzw. Zahnarztrechnungen kann der Versicherungsnehmer den Sachverhalt mit dem behandelnden Arzt besprechen. Bisweilen wird die Rechnungsstellung vom Arzt oder Zahnarzt entsprechend korrigiert. Ab und zu bleibt dem Versicherungsnehmer hier dennoch ein Eigenanteil, was bedeutet, dass er die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Erstattungsbetrag selbst tragen muss.
Wenn Leistungskürzungen auf Grund tariflicher Vorschriften erfolgen, wie z.B. bei Arzneimitteln eine Ablehnung eines Vitamin-C-Präparats oder bei Hilfsmitteln ein nicht im Leistungskatalog aufgeführtes, so sind diese entstandenen Kosten vom Versicherungsnehmer generell selber zu tragen.
Versicherungsleistungen in der Kategorie der Labor- und Materialkosten bei einer Zahnersatzbehandlung können ebenfalls unter die tariflichen Leistungsbegrenzungen fallen. Der offene Differenzbetrag ist auch in solchen Fällen vom Versicherungsnehmer als Eigenanteil zu bezahlen.
Im Bereich der Operationsrechnungsstellung kann es nach der Prüfung durch die private Krankenversicherung bisweilen zu einer höheren Beanstandung kommen. In diesem Fall gibt die Krankenversicherung dem Versicherungsnehmer im Allgemeinen die Kürzungsbegründungen schriftlich zur Hand. Mit diesem Schreiben kann sich der Versicherungsnehmer direkt an den Operateur wenden und entweder um eine Stellungnahme oder um eine Rechnungskorrektur ersuchen und die Angelegenheit somit klären.
Eine gütliche Klärung des strittigen Sachverhalts ist jedoch in manchen Fällen nicht möglich, was die Notwendigkeit des Rechtsweges erfordert.
In diesem Zusammenhang gibt es bei manchen privaten Krankenversicherungen die Option, dass eine Prozesskostenunterstützung durch den Krankenversicherer erfolgt und die Krankenkasse im Auftrag des Versicherungsnehmers für die Vertretung dessen Rechte eintritt. Da der Versicherungsnehmer jedoch der direkte Vertragspartner des Arztes ist, kann die Versicherung nur unterstützend für den Versicherungsnehmer und nicht eigenständig für die Korrektur der Rechnung einschreiten. Dies ist Sache des Versicherungsnehmers. Fallweise kann der Versicherungsnehmer auch selbst gefordert sein und muss dann unabhängig einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Für die Suche nach einem geeigneten PKV-Angebot können Sie den nachfolgenden Tarifrechner unseres Partners, der Transparent GmbH & Co. KG, nutzen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):
Auf den folgenden Unterseiten gehen wir auf weitere, häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit privaten Krankenversicherungen ein:
- Welche Erstattungsleistungen habe ich bei einer privaten Krankenversicherung?
- Erstattungsleistungen im ambulanten Behandlungsbereich
- Erstattunggsleistungen im zahnärztlichen Behandlungsbereich
- Welche Leistungen werden generell von einer privaten Krankenversicherung übernommen?
- Hilfsmittel
- Heilpraktiker
- Physikalische Therapie
- Fahrtkosten
- Welche Möglichkeiten habe ich als Versicherungsnehmer bei Leistungskürzungen?
- Wie stelle ich einen Antrag zur Übernahme angefallener Versicherungsleistungen?
- Muss ich Originalbelege einreichen oder genügen auch Kopien?
- Was hat es mit dem Heil- und Kostenplan bei Zahnersatzbehandlungen auf sich?
- Muss ich die Übernahme der Kosten für spezielle Behandlungen vorher abklären?
- Wie werden Fahrtkostenbelege berücksichtigt?
- Wie verhalte ich mich, wenn die Antragsbearbeitung zu lange dauert?
- Gibt es die optimale private Krankenversicherung?
- Was muss man beim Wechel der PKV oder in die GKV beachten?
