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Leistungsübernahme für Heilpraktiker durch die PKV

Inwieweit werden Kosten für Heilpraktiker von der privaten Krankenversicherung übernommen?

Anders als die Rechnungen von zugelassenen Ärzten und Zahnärzten können die Kosten für eine Behandlung durch den Heilpraktiker nur bedingt erstattet werden und sind entsprechend als ein separater Aspekt im jeweiligen Tarif festgehalten. Eine Berücksichtigung von Rechnungen einer Heilpraktikerbehandlung kann nur dann erfolgen, wenn der Heilpraktiker nach dem Deutschen Heilpraktikergesetz zugelassen ist und die Rechnungsstellung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) erfolgt.

Die Berücksichtigung der Erstattung von Therapiekosten durch die Behandlung eines Heilpraktikers erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie für ärztliche Heilverfahren. Das heißt, es muss immer eine Erkrankung vorliegen, die der Behandlung bedarf. Vorbeugende Maßnahmen sind auch bei Heilpraktikern generell nicht im Versicherungsschutz enthalten und somit nicht erstattungsfähig.

Für die Behandlungen selbst gelten dabei die gleichen Leitlinien wie bei der ambulanten ärztlichen Behandlung. Die Wirksamkeit der entsprechenden Therapie muss hier ebenfalls wissenschaftlich nachgewiesen und belegt sein. Bei Heilmethoden, die nicht den Vorgaben der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen, ist keine Leistungsverpflichtung durch den privaten Krankenversicherer gegeben, selbst wenn der jeweilige Tarif eine Kostenübernahme für Heilpraktikerbehandlungen vorsieht.

Heilpraktiker können mit entsprechenden Zusatzausbildungen physikalische Behandlungen, psychotherapeutische Maßnahmen oder Ergotherapie zusätzlich anbieten. Diese Zusatzbezeichnungen findet man meistens auf der Rechnungsstellung des Heilpraktikers.

Für die Suche nach einem geeigneten PKV-Angebot können Sie den nachfolgenden Tarifrechner unseres Partners, der Transparent GmbH & Co. KG, nutzen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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