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Erstattung von Fahrtkosten durch die PKV

Wann erstattet eine private Krankenversicherung die Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen?

Bei der Berücksichtigung von Fahrtkostenbelegen kann es die unterschiedlichsten tariflichen Bedingungen geben. In der Regel werden jedoch die Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung nur dann erstattet, wenn festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind (beispielsweise eigene Fahrunfähigkeit oder Notwendigkeit der Fahrt zu einem Arzt in einer anderen Stadt).

Von Vorteil ist es immer, die Belege für die Fahrtkosten mit der jeweiligen Arztrechnung zusammen einzureichen, damit der Sachverhalt für die Krankenversicherung nachvollziehbar ist. Zu achten ist hierbei auf die Stimmigkeit der Behandlungsdaten und der dazu beantragten Fahrtkosten.

Für gewöhnlich ist die Angabe der entsprechend gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ausreichend. Dann wird der entsprechende Betrag pro gefahrenen Kilometer berechnet.

Fahrten mit dem Taxi können je nach Tarif auch bei der Kostenerstattung anerkannt werden. Nachweise in Form von Taxiquittungen sind jedoch von vielen Krankenversicherern anerkannt.

Meist gibt es allerdings für Fahrtkosten generell einen Höchstsatz pro Hin- und Rückfahrt, der nicht überschritten werden kann.

Krankentransporte zu akutstationären Behandlungen sind im Allgemeinen ebenfalls erstattungsfähig. Hierfür gibt es für gewöhnlich keine besonderen Leistungsbegrenzungen. Diese Angaben sind prinzipiell im Tarifheft enthalten.

Für die Suche nach einem geeigneten PKV-Angebot können Sie den nachfolgenden Tarifrechner unseres Partners, der Transparent GmbH & Co. KG, nutzen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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Auf den folgenden Unterseiten gehen wir auf weitere, häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit privaten Krankenversicherungen ein:

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