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Übernahme von Fahrtkosten durch die PKV

Inwieweit werden Fahrtkosten zu einer Behandlung von der PKV übernommen?

In vielen tariflichen Vorgaben gibt es Leistungszuschüsse für Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen. In welcher Höhe diese jeweils berücksichtigungsfähig sind, ist überwiegend in den verschiedenen Tarifen festgelegt und somit aus den jeweiligen Tarifbedingungen zu entnehmen.

Die entsprechenden Rechnungsbelege oder Quittungen zu in Anspruch genommenen Fahrtkosten sind in der Regel am besten mit der jeweiligen Behandlungsrechnung des Arztes zusammen vorzulegen, um Missverständnisse oder Komplikationen in der Zuordnung zu vermeiden.

Wenn der Versicherungsnehmer im eigenen PKW zu einer ärztlichen Therapie gefahren ist, kann er auf dem Vordruck für Leistungsanträge auch die gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt vermerken. Diese werden dann entsprechend der Richtlinie im vorliegenden Tarif mit einer Kilometerpauschale berechnet. Zu beachten ist aber, dass bei vielen Tarifleitlinien für Fahrtkostenerstattungen entweder kein Arzt dieser speziell benötigten Fachrichtung am Wohnort sein darf oder eine entsprechend durch den Arzt bescheinigte Gehbehinderung vorliegen sollte.

Bei Transporten durch den Rettungsdienst zur Behandlung ins Krankenhaus bei unvermittelt auftretenden Krankheitsbeschwerden oder Verletzungen durch Unfälle, ist die Berücksichtigung dieser Kosten für gewöhnlich kein Problem. Aus den Tarifbedingungen sind die Leistungen hierfür im Normalfall nachzulesen.

Für die Suche nach einem geeigneten PKV-Angebot können Sie den nachfolgenden Tarifrechner unseres Partners, der Transparent GmbH & Co. KG, nutzen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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