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Managerhaftpflichtversicherung

D&O-Versicherung

Unter einer D&O-Versicherung (Directors & Officers) versteht man eine so genannte Managerhaftpflichtversicherung. Im Prinzip handelt es sich dabei um eine Art Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Vorstände von Aktiengesellschaften und Mitarbeiter in leitenden Positionen.

In Deutschland haben D&O-Policen noch eine relativ junge Vergangenheit. Die ersten Anbieter dafür tauchten in den 1980er Jahren auf. In anderen Ländern hingegen, wie den USA, gibt es solche Haftpflichtversicherungen für Manager schon seit den 1930er Jahren.

Spielten diese Policen noch vor wenigen Jahren hierzulande eine absolute Außenseiterrolle, so hat sich das aufgrund der zunehmenden Zahl an Schadensersatzklagen auch gegen Manager von Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMUs) grundlegend gewandelt.

Jetzt zählen auch diese Unternehmen zur Zielgruppe entsprechender Versicherungsanbieter, was den Absatzzahlen natürlich einen gewaltigen Schub verpasst.

Wie bei allen anderen Arten von Versicherungen gibt es aber auch bei den D&O-Versicherungen gute wie schlechte Policen.

Die meisten Versicherungsnehmer wissen dabei aber auch nicht, worauf es bei dieser Art von Versicherung ankommt, und worauf sie besonders achten müssen. Die Folge dieser Unkenntnis: schätzungsweise nur ein Zehntel aller gemeldeten Versicherungsfälle werden von den Anbietern der D&O-Versicherungen auch übernommen.



Worauf Klein- und Mittelständische Unternehmen beim Abschluss einer solchen D&O-Versicherung besonders achten sollten, haben wir deshalb nachfolgend einmal zusammengefasst:

Uneingeschränkte Deckung im Innenverhältnis
Die gewählte Versicherung sollte weder Kündigung noch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme vorsehen. Gute D&O-Policen enthalten daher weder Trennungs-, noch Gerichtsklausel und auch keine Einschränkung der Deckungssumme.

Eingeschränkter Eigenschadenabzug
Ein Eigenschaden tritt immer dann auf, wenn eine Gesellschaft Ansprüche gegen einen über eine Managerhaftpflichtversicherung versicherten Manager geltend macht, dieser aber selbst Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft ist. Die Gesellschaft würde also ihren eigenen Gesellschafter verklagen. Eine auf den ersten Blick verwirrende Situation, die aber aus der Tatsache resultiert, dass jede Kapitalgesellschaft als eigenständig handelndes Rechtssubjekt auftreten kann. Viele Gesellschaften schränken in ihren D&O-Policen den Versicherungsschutz in einer solchen Situation ein. Hier sollte also immer darauf geachtet werden, dass die gewählte Versicherung eine hohe Freigrenze von zum Beispiel 25 Prozent der Gesellschaftsanteile gewährt, bis zu der sie dem versicherten Manager uneingeschränkten Versicherungsschutz bietet.

Kurzer und übersichtlicher Katalog aller Leistungsausschlüsse
Die Anzahl der Ausschlüsse, in denen die Versicherung von der Leistung befreit ist, sollte so kurz wie möglich sein. Insolvenzen und ähnliche Fälle sollten auf jeden Fall kein Ausschlusskriterium sein.

Eng gefasster Ausschluss von Vorsatz
Wie bei jeder anderen Versicherung ist auch bei D&O-Policen Vorsatz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gute Verträge sehen jedoch vor, dass bis zum einwandfreien und rechtskräftigen Nachweis des Vorsatzes der versicherten Person der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt, also die generelle Unschuldsvermutung gilt.

Eindeutig definierte Anzeigepflichten
Welche Versicherungsfälle der Versicherungsnehmer wann und wie schnell anzeigen muss, sollte im Versicherungsvertrag ohne Unklarheiten geregelt sein.

Klare Regelungen zur Nachhaftung
Hier sollte eine gute Managerhaftpflicht bei Kündigung des Vertrages oder dem Wechsel der Police eine mehrjährige Nachhaftung vorsehen, die auch nicht durch bestimmte Ereignisse verfallen kann.

Zurechnungsausschluss
Hat eine versicherte Person Kenntnis von bestimmten Umständen, verhält sich versicherungsschädlich oder verschuldet einen Versicherungsfall, so sollten diese Tatbestände keiner anderen versicherten Person zugerechnet werden können. Dasselbe gilt, wenn ein bestimmter, eng gefasster Personenkreis im versicherten Unternehmen Kenntnis von bestimmten Verhaltensweisen oder Vorgängen hat. Diese Fälle sollten dem versicherungsnehmenden Unternehmen zugerechnet werden, nicht einer einzelnen Person.

Einschränkung der Möglichkeiten von Anfechtung oder Rücktritt
Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer sollte die Möglichkeit des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn anzufechten, eingeschränkt sein.

Abwehrkosten auch vorbeugend
Um einen möglichen Schaden bereits im Vorfeld abzuwehren, sollten in bestimmten Situationen so genannte Abwehrkosten schon vor dem eigentlichen Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt werden.

Regelmäßige und unabhängige Prüfung der Prämien
Das Risiko und die Situation der durch eine D&O-Versicherung versicherten Unternehmen und Personen ändert sich aufgrund interner und externer Umstände ständig. Von daher sollte eine gute Versicherung die regelmäßige Überprüfung der Risikosituation durch einen unabhängigen Experten vorsehen und anhand des Ergebnisses die Prämien ggf. anpassen.

Schadensbegleitung durch Experten
Die Schäden, welche eine D&O-Police versichert, sind vielschichtig, weshalb dem Versicherungsnehmer neben erforderlichen Fachanwälten auch Versicherungsexperten zur Begleitung des Prozesses der Schadensabwicklung zur Seite gestellt werden sollten.



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