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Keine Lohnsteuer bei Warengutscheinen
In einigen Unternehmen erhalten Arbeitnehmer anstatt einer Gehaltserhöhung Gutscheine, die sie beispielsweise an der Tankstelle oder in der Buchhandlung einlösen können. So spart sich die Firma die auf die Erhöhung entfallenden Sozialabgaben und kann die Ausgaben von der Steuer absetzen.
Warengutscheine bis 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuerfrei
Denn anders als beim Lohn, den Arbeitnehmer komplett versteuern müssen, sind Sachleistungen bis zu einem Wert von insgesamt 44 Euro pro Monat steuerfrei. Allerdings behandelten Finanzverwaltung und Finanzgerichte Gutscheine über einen festen Betrag und ohne Angabe einer konkreten Ware oder Dienstleistung immer als Barlohn.
Warengutscheine als Sachleistung laut Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 ihre bisherige Rechtsprechung geändert und neu definiert, wann Gutscheine zu den Sachleistungen gehören und nicht als Barlohn gehandelt werden dürfen:
- Eine Tankkarte, die den Arbeitnehmer berechtigt, bei einer Vertragstankstelle eine vorgegebene Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs bis zum Höchstbetrag von 44 Euro zu tanken, ist ein Sachbezug (VI R 27/09).
- Tankt der Arbeitnehmer bei einer Tankstelle seiner Wahl und bekommt er die ihm entstandenen Kosten vom Arbeitgeber in Form eines Tankgutscheines erstattet, müssen ebenfalls keine Steuern entrichtet werden (VI R 41/10 vom )
- Auch ein bei einer Buchhandelskette einzulösender Gutschein mit einem Höchstbetrag ist eine Sachzuwendung (VI R 21/09).
Warengutscheine sind kein Barlohn
Die Münchner Richter begründeten Ihre Entscheidungen damit, dass Warengutscheine kein Barlohn seien. Die Leistung des Arbeitgebers ist entscheiden, nicht aber, in welcher Art und Weise dieser den Anspruch erfüllt. Um Barlohn würde es sich dann handeln, wenn sich der Arbeitnehmer den Gutschein auszahlen lassen könnte.
