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Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR)
Die am 11. Juni 2010 umgesetzte EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR) brachte einerseits neue Regeln bei der Kreditvergabe für Banken, Sparkassen und Kreditvermittler, andererseits mehr Transparenz und somit besserer Schutz für Verbraucher. Die Richtlinie sieht vor, Verbraucher bereits vor Abschluss eines Kreditvertrages besser über Kreditkonditionen zu informieren. Durch die Vereinheitlichung der Kreditangebote und Kreditbedingungen sollen Verbraucher zukünftig Angebote besser miteinander vergleichen können. Durch die umfassenden vorvertraglichen Informationen und die übersichtliche Aufschlüsselung des Soll- und Effektivzinssatzes sowie der weiteren Kosten erhalten Kreditnehmer einen genauen Überblick über die Verbindlichkeiten. Nicht angegebene Kosten werden auch nicht geschuldet. Des Weiteren müssen Kreditanbieter zukünftig ein repräsentatives Beispiel vorlegen, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens 75 Prozent der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen. Es darf also keine Bank mehr mit einem unrealistisch niedrigen Zinssatz werben, Kunden können somit nicht mehr auf so genannte „Lockvogel-Angebote“ reinfallen.
Wird ein Kreditangebot beworben, sind die folgenden Angaben zwingend erforderlich:
- Sollzinssatz (vorher „Nominalzinssatz“)
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Anwendung findet die neue Verbraucherkreditlinie bei Ratenkrediten, Überziehungskrediten sowie Renovierungskrediten. Für Immobiliardarlehensverträge gelten zusätzliche Sonderregelungen. Auf Kredite unter 200 Euro sowie zinslose Darlehen findet die Regelung keine Anwendung.
Restschuldversicherung: Möchte der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung zur Sicherung der Kreditrate bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall abschließen, müssen diese Kosten mit in den Effektivzins eingerechnet werden. Zuvor wurde diese teure Versicherung von vielen Banken einfach mitverkauft.
Vorfälligkeitsentschädigung: Kreditkunden können ihr Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die allerdings 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten darf. (Nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten anwendbar.)
Widerruf: Der Kreditnehmer kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt dann zu laufen, sobald der Verbraucher über dieses Recht in Schriftform informiert worden ist.
