Riester-Rente
Rürup-Rente
Privatrente
Rentenzahlung im Ausland
Krankenversicherungsbeiträge
Vererbbarkeit von Privatrenten
Optimale Altersvorsorge
Altersarmut
Hypothekendarlehen
Kombidarlehen
Konstantdarlehen
Rückwärtshypothek
Versicherungsdarlehen
Baufinanzierung für Selbstständige
Baufinanzierungsförderungen
Finanzierungsnebenkosten
Miete oder Kauf
Nebenkosten einer Immobilie
Zinsniveau
Arbeitgeberdarlehen
Drei-Wege-Finanzierung
Finanzierungsplanung
Null-Prozent-Finanzierung
Privatkundenleasing
Restschuldversicherung
Schaufensterzins
Schufa-Eintrag löschen
Sittenwidrige Zinsen
Subprimes
Kreditratgeber
Leistung der Pflegeversicherung
Die neue Kfz-Steuer
Krankenkasse wechseln
Rechtsschutzversicherung
Versicherungen für Studenten
Versicherungen beim Berufsstart
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Eckdaten zum neuen Unterhaltsrecht ab 2008
Am 1. Januar 2008 ist das neue Gesetz des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Wir möchten Ihnen in unserem Ratgeber erläutern, welche Änderungen es bei diesem Gesetz gibt und wer davon profitiert.
Grundsätzlich kann man sagen, dass das neue Recht nur dann gilt, wenn das Einkommen des Unterhaltpflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüchen gerecht zu werden.
Allen minderjährigen Kindern der unterhaltspflichtigen Eltern steht nun als Erstes Unterhalt zu (vor der Reform wurden Kinder und Eltern bei den Unterhaltregeln gleich gestellt). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder aus einer aktuellen oder aus einer früheren Ehe stammen. Zur Berechnung des monatlichen Unterhalts wird die neue Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die jetzt für ganz Deutschland gilt, und die wir Ihnen nachfolgend abgebildet haben:
Neue Düsseldorfer Tabelle
Monatliche Unterhaltssätze für den Fall von einem Ex-Gatten und zwei Kindern
| Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro |
Altersstufen in Jahren | |||
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
| 1. bis 1.500 | 279 | 322 | 365 | 408 |
| 2. 1.501 - 1.900 | 293 | 339 | 384 | 429 |
| 3. 1.901 - 2.300 | 307 | 355 | 402 | 449 |
| 4. 2.301 - 2.700 | 321 | 371 | 420 | 470 |
| 5. 2.701 - 3.100 | 335 | 387 | 438 | 490 |
| 6. 3.101 - 3.500 | 358 | 413 | 468 | 523 |
| 7. 3.501 - 3.900 | 380 | 438 | 497 | 555 |
| 8. 3.901 - 4.300 | 402 | 464 | 526 | 588 |
| 9. 4.301 - 4.700 | 525 | 490 | 555 | 621 |
| 10. 4.701 - 5.100 | 447 | 516 | 584 | 653 |
| ab 5.101 | nach den Umständen des Falles | |||
| Alle Angaben in Euro; Stand 1.1.2008; der Selbstbehalt des Unterhaltpflichtigen beträgt 1.000 Euro. * Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die in etwa den vom Finanzamt zu berücksichtigenden Werbungskosten entsprechen. Die Tabelle gilt seit 1.1.2008 für Ost- und Westdeutschland | ||||
| Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf | ||||
Erst an zweiter Stelle kommt der Ex-Ehepartner. Hat der Unterhaltspflichtige zum Beispiel nur für die Kinder Geld, so bekommt der Ehepartner nichts. „Ein lebenslanger Unterhalt im Fall einer Scheidung ist nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme“, so die Geschäftsführerin der Finanzdienstleistungen für Frauen GmbH, Constanze Hintze, in einem Interview mit der Zeitschrift Focus Money (Ausgabe 6/2008, S.70-71).
Bisher mussten getrennt lebende, aber nicht verheiratete Mütter drei Jahre nach der Geburt wieder arbeiten gehen. Geschiedene Mütter hatten bisher meist eine Frist von 8 bis 15 Jahren. Diese starren Grenzen sollen zukünftig aufgeweicht werden. Denn durch das Angebot von Ganztagesplätzen in Kindergärten oder Schulen sollte es Müttern möglich sein, wieder früher in ihren Job einzusteigen. In Zukunft sollen Mütter, die ein Kind aus einer nichtehelichen Beziehung haben, ebenfalls für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt bekommen. In einzelnen Fällen kann die Unterhaltspflicht auch verlängert werden.
Die neue Rechtslage kann bestehende Unterhaltsansprüche komplett umändern. Mütter mit Kindern im Alter zwischen 3 und 15 Jahren kann es besonders hart treffen. Die bisherige Regel war so, dass geschiedene Ehepaare, die auf ihre Karriere verzichteten, zum Ausgleich einen Aufstockungsunterhalt bekommen haben. Dieser kann zukünftig befristet werden, wenn festgestellt wird, dass der Ex-Ehegatte keine „ehebedingten Nachteile“ erlitten hat. Des Weiteren muss es dem Ex-Ehegatten möglich sein, im alten Job wieder Vollzeit arbeiten zu können. In diesem Fall muss der Ex-Ehegatte außerdem Abstriche beim Aufstockungsunterhalt hinnehmen. „Dies sei zumutbar, weil der eigene Lebensstandard niemals höher gewesen wäre“, sagte Frau Hintze im selben Interview.
Ehepartner, die die Kinderbetreuung in den Vordergrund gestellt haben, können sich mit einem Ehevertrag für den Fall der Fälle absichern. Gegenüber Focus Money sagt Constanze Hintze: „Sie können darin Unterhaltszahlungen vereinbaren, die über ihre nun stark gekürzten Ansprüche hinausgehen“.
