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Wann spricht man von sittenwidrigen Zinsen bzw. Wucherzinsen?
Immer wieder ist von Wucherzinsen oder Zinswucher die Rede, ohne dass die Beteiligten genau definieren können, wann – außer bei gefühlt zu hohen Zinsen – davon gesprochen werden kann.
Mit der Frage, wann Zinsen sittenwidrig sind, hat sich daher der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13. März 1990 (AZ: XI ZR 252/89) wie folgt geäußert:
Ein Ratenkredit – um diesen ging es in besagtem Urteil – ist dann sittenwidrig, wenn der Zinsunterschied zwischen dem vereinbarten Kreditzins und dem Marktzins mehr als 12 Prozentpunkte beträgt.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
Kreditzins: 15 Prozent
Marktzins: 10 Prozent
Zinsunterschied: 5 Prozentpunkte (15 – 10)
Der Ratenkredit ist nicht sittenwidrig
Kreditzins: 25 Prozent
Marktzins: 12 Prozent
Zinsunterschied: 13 Prozentpunkte (25 – 12)
Der Ratenkredit ist sittenwidrig.
In besagtem Urteil ging es konkret um einen Ratenkredit, dessen effektiver Jahreszins 29,3 Prozent betrug, während die Richter einen Marktzins von 16,64 Prozent pro Jahr konstatierten.
Damit überstieg der Kreditzins den Marktzins um 12,66 Prozentpunkte oder 76,08 Prozent. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist so augenscheinlich, dass der Kreditvertrag wegen sittenwidriger Zinsen für nichtig – also ungültig – erklärt wurde.
