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Regeln für die Vergabe von Privatkrediten

Regeln für die Vergabe von Privatdarlehen

Eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert an Geld zu kommen, ist ein Darlehen direkt zwischen Freunden und Verwandten, also ein Kredit von Privat. Im Prinzip genügt es, wenn sich beide Seiten einig sind. Die Einhaltung verschiedener Formvorschriften oder gar der notariellen Beurkundung bedarf es nicht. Trotzdem ist es vernünftig, einige Punkte zu beachten und in ein aufgesetztes Schriftstück mit aufzunehmen:

Von Vorteil ist es, die Darlehensvereinbarung schriftlich zu fixieren. Sollte es zum Streit kommen, kann der Darlehensgeber so beweisen, dass er das Geld als Darlehen und nicht etwa als Geschenk vergeben hat.

In die Vereinbarung sollten Kreditsumme und Auszahlungsdatum mit aufgenommen werden. Besteht auf beiden Seiten Einigkeit darüber, dass auf den Darlehensbetrag keine Zinsen erhoben werden, sollte das ebenfalls mit aufgenommen werden. Sollte eine Verzinsung doch erfolgen, kann beispielsweise wie folgt formuliert werden: "Das Darlehen ist ab … jährlich mit … Prozent zu verzinsen."

Falls eine Verzinsung vereinbart werden soll, kann deren Höhe frei bestimmt werden. Ist der vereinbarte Zinssatz allerdings doppelt so hoch wie der vergleichbare Marktzins, ist das Wucher; die Vereinbarung ist damit nichtig und der Zins nicht fällig.

Wichtig ist auch, dass der Rückzahlungszeitpunkt mit in die Vereinbarung aufgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, greift nämlich die gesetzliche Regelung, durch die der Kredit jederzeit mit Dreimonatsfrist gekündigt werden kann. Nach Fristablauf muss das Geld gezahlt werden. Erfolgt keine Zahlung, kann der Kreditgeber beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Darlehensnehmer beantragen. Wird gegen diesen kein Widerspruch eingelegt, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, mit dem in das Vermögen des Kreditnehmers vollstreckt werden kann. Ebenfalls besteht für den Darlehensgeber die Möglichkeit, sofort Klage zu erheben.

Erfolgt die Zahlung vereinbarungsgemäß, muss vom Darlehensgeber an die Versteuerung der Zinseinnahmen gedacht werden. Eine Versteuerung erfolgt allerdings nur, wenn die steuerfreie Grenze von 801 Euro überschritten wird. In diesem Fall müssen die Zinserträge also in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Mehr zu diesem Thema finden interessierte Leser in unserem folgenden Ratgeber:

Besteuerung der Zinserträge aus Privatdarlehen >>>

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