Kredit und Finanzen

Die Abwrackprämie ist endlich da und macht den Kauf von Neuwagen um einiges günstiger

Einer der wichtigsten Punkte im zweiten Konjunkturprogramm ist die so genannte Abwrackprämie. Am Dienstag nächster Woche geht es los mit der Umweltprämie, wie sie eigentlich vom Bundesfinanzministerium genannt wird. Dann können Anträge gestellt werden auf die Prämie, welche den Verkauf von Neuwagen in unserem Land ankurbeln soll. Und dabei wird bei der am 14. Januar dieses Jahres beschlossenen Abwrackprämie nicht gekleckert, sondern gleich richtig geklotzt.

So bekommt jeder Käufer eines Neuwagens, dessen Altwagen unter die Bestimmungen fällt, die nicht gerade kleine Summe von 2.500 Euro an Prämie gewährt. Angesichts der in den letzten Monaten gestiegenen Preise für Neuwagen ist dies nicht nur ein kleiner Tropfen auf den heißen Stein, sondern vergünstigt gleich richtig das neue Fahrzeug.

Es war wichtig, dass etwas geschieht in diesem Bereich, nachdem der Absatz von Neuwagen nach einer Zeit der Verkaufsrekorde für einige deutsche Autohersteller, langsam aber sicher eingebrochen war. Um die Abwrackprämie jedoch zu erhalten, hat der Gesetzgeber einige wichtige Voraussetzungen festgelegt. Dabei handelt es sich um verschiedene Punkte, die beachtet werden müssen, damit man die Abwrackprämie auch wirklich erhält.

  1. Die Höhe der Finanzmittel für die Umweltprämie ist nicht unbegrenzt. Das heißt, es gibt eine Obergrenze von 1,5 Milliarden Euro, nur bis zu deren Erreichen wird die Abwrackprämie gewährt. Das heißt, wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge, in der die Anträge eingehen. Die Kosten für die Abwicklung im Verwaltungsbereich sind übrigens auch in den 1,5 Milliarden Euro Höchstgrenze enthalten, weshalb nicht errechnet werden kann, wie viele Neuwagenkäufer letztlich in den Genuss der Prämie in Höhe von 2.500 Euro kommen werden.
  2. Es gibt einen Stichtag. Und dieser ist genau jener Tag, an dem die Umweltprämie vom Bundeskabinett beschlossen wurde, also der 14. Januar dieses Jahres. Nur Fahrzeuge, die ab diesem Tag zugelassen wurden, sei es nun die Erstzulassung eines Neuwagens oder bei einem Jahreswagen die Zulassung, kommen in den Genuss der Prämie. Dazu gibt es eine Begrenzung der Laufzeit, die auf das Ende dieses Jahres, also auf den 31. Dezember 2009 festgelegt ist.
  3. Die Umweltprämie erhalten nur Personen (jedoch nur natürliche, keine Institutionen, die als juristische Personen gelten!), deren Altfahrzeug mindestens ein Jahr lang auf ihren Namen zugelassen war, und das in Deutschland. Die Person, die den Altwagen gehalten hat und den Neuwagen oder auch Jahreswagen zulässt, muss also identisch sein. Das Bundesfinanzministerium spricht hier von Personenidentität.
  4. Der Altwagen muss ein mindestens neun Jahre altes Fahrzeug sein (gilt jedoch nur für PKW!). Da ab dem Tag der Beschlussfassung gerechnet wird für die Umweltprämie, gilt für das ganze Jahr 2009 für das Gewähren der Prämie der Stichtag der Erstzulassung 13. Januar 2000. Nur Fahrzeuge, die erstmals bis zu diesem Tag einschließlich zugelassen wurden, können in den Genuss der Abwrackprämie kommen.
  5. Es wird nur für jene Neuwagen die Umweltprämie gewährt, die – aber nur in Deutschland! – zum ersten Mal zugelassen werden ab dem 14. Januar 2009 und die in der Mindestanforderung die Euro 4 Norm erfüllen.
  6. Als Jahreswagen gilt ein Fahrzeug nur dann, wenn der Wagen längstens zwölf Monate lang zugelassen war auf einen Kfz-Händler oder den Hersteller des Fahrzeugs, beide müssen aber in Deutschland niedergelassen sein, damit die Jahreswagen-Regelung für die Umweltprämie gilt!
  7. Um in den Genuss der Abwrackprämie zu kommen, ist der Nachweis der Verschrottung des Altwagens erforderlich. Diese muss in einem anerkannten Betrieb zur Demontage vorgenommen werden, und zwar in dem Zeitraum zwischen dem 14. Januar und 31. Dezember dieses Jahres. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Demontagebetriebs finden sich in der Altfahrzeugverordnung.


Folgende Dokumente müssen bei der Antragstellung für die Umweltprämie eingereicht werden:

  1. Der Nachweis der Verschrottung, aber nicht als Kopie, sondern im Original. Dabei auch Punkt 7 zur Anerkennung eines Demontagebetriebes beachten!
  2. Nachweise über die Zulassung des Altwagens sowie des neuen Fahrzeugs, sei es nun ein richtiger Neuwagen oder ein Jahreswagen. Die Nachweise müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein. Hier gilt die – bereits in Punkt 3 angeführte – Personenidentität!

Die Antragsberechtigung auf die Umweltprämie hat nur der Käufer des Neuwagens. Dennoch kann er den Händler, bei dem er den Neuwagen gekauft hat, mit der Antragsstellung beauftragen. Der Antrag muss beim BAFA, dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, gestellt werden. Dort wird er auch bearbeitet und dort fällt dann auch die Entscheidung über das Gewähren der Abwrackprämie.

Bei der Gewährung der Umweltprämie sind natürlich auch Vorkehrungen getroffen, die einem Missbrauch der Prämie vorbeugen sollen. So wurde die Richtlinie für die Förderung so ausformuliert, dass die Anfälligkeit für missbräuchliche Anträge möglichst gering gehalten wird. Auf der anderen Seite wurde jedoch darauf geachtet in der Niederlegung der Richtlinien, dass das Verfahren der Antragsstellung und Antragsgewährung möglichst schnell und damit auch unbürokratisch über die Bühne gehen kann.

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