Grundlagen zu Basel I
Grundlagen zu Basel II
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Basel I
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht befasst sich mit der Vereinheitlichung des internationalen Bankensystems. Ziel ist es, das Risiko von Insolvenzen von Finanzinstituten zu reduzieren. Die Begriffe Basel I bzw. Basel II stehen dabei für die Regelungen des Bankenaufsichtsrechts, welche besagter Ausschuss zu diesem Zweck erlassen hat.
Durch eine Reihe von Bankenzusammenbrüchen in den siebziger Jahren wurde die Notwenigkeit eines regulierenden Gremiums ersichtlich, welches als Ausschuss für Bankenaufsicht in Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) 1975 gegründet wurde. Durch weitere Bankpleiten in den USA und Japan konzentrierte sich der Baseler Ausschuss in den 80er Jahren auf die weltweite Eigenkapitalausstattung der Banken, denn das Eigenkapital der Banken war zu diesem Zeitpunkt auf ein sehr niedriges Niveau gefallen. Obwohl das Eigenkapital zum Dämpfen von Verlusten und zur Gewährleistung der Liquidität benötigt wird, vernachlässigten die Banken trotz alledem eine angemessene Eigenkapitalunterlegung ihrer Geschäfte.
Der Baseler Ausschuss legt in Folge dessen den international tätigen Banken der G10-Länder 1988 einen Vorschlag zur Stabilisierung des weltweiten Finanzsektors vor. Dieser sah vor, dass die Banken im Verhältnis zur ihren risikoreichen Aktiva eine Mindesteigenkapitalausstattung von 8 Prozent vorweisen müssen. Dadurch sollten Kreditrisiken, aber auch andere Risiken abgedeckt werden. Des Weiteren wurden zur selben Zeit Verbesserungsvorschläge für die Bankenaufsicht eingereicht.
Eigenkapitalunterlegung laut Basel I

Quelle: Übelhör/Warns, "Grundlagen der Finanzierung"
Die als Aktiva ausgewiesenen Forderungen der Schuldner werden dabei vier Risikoklassen zugeordnet. Für diese Risikoklassen gibt es jeweils eigene Prozentsätze, die mit der Mindesteigenkapitalausstattung von 8 Prozent multipliziert werden, um die Eigenkapitalunterlegung der verschiedenen Kredite zu bestimmten.
Formel für die Eigankapitalunterlegung nach Basel I
Eigenkapitalunterlegung = Kreditsumme x 8 % x Prozentsatz der Risikoklasse
Diese Prozentsätze wurden dabei wie folgt festgelegt:
- 0 % für Kredite an staatliche Schuldner (OECD-Staaten)
- 20% für Kredite an Banken mit Sitz in den OECD
- 50% für grundpfandrechtlich gesicherte Realkredite (Hypothekenkredite)
- 100% für Kredite an alle anderen Risikoaktiva, z.B. Unternehmensfinanzierungen
An einem einfachen Beispiel erklärt, bedeutet diese Regelung zur Eigenkapitalunterlegung, dass bei einem Kredit über 5 Millionen Euro durch die Bank volgendes Eigenkapital unterlegt werden musste:
| Schuldner | Eigenkapitalunterlegung bei einem Kredit über 5 Mio. Euro |
| OECD-Staaten | 0 Euro |
| Banken im OECD-Raum | 80.000 Euro |
| Hypothekenkredite | 200.000 Euro |
| Sonstige Kunden | 400.000 Euro |
Diese Regelung musste jedoch bald an unser dynamisches Finanzsystem angepasst werden. So wurde kritisiert, dass es nur vier Risikoklassen gibt. Da die Bonität des Schuldners keine Rolle spielt, ergeben sich daraus Preisverzerrungen am Finanzmarkt. So fallen bei Unternehmen, egal wie liquide sie sind, immer die vollen acht Prozent Eigenkapitalunterlegung an. Ein weiter Kritikpunkt war, dass allein die Mindestkapitaldecke der Banken entscheidend sei und nur diese somit die Risiken eingrenze. Am Ende ist die Mindestkapitalunterlegung von 8 Prozent nichts anderes als eine Quersubventionierung von Krediten, wobei nicht zwischen guten und schlechten Schuldnern unterschieden wird.
Genau diese Nachteile machten alsbald eine Erweiterung des Regelwerks erforderlich, welches wir gemeinhin unter dem Namen Basel II kennen und welche wir Ihnen auf der nächsten Seite vorstellen wollen... >>>
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