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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Jeder Arbeitnehmer, der einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, muss Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse sind in der Regel Tätigkeiten als Angestellter oder auch Arbeiten gegen Entgelt. Aber auch Lehrlinge und Eltern in der Kindererziehungszeit sind rentenversicherungspflichtig, ebenso wie Empfänger von Lohnersatzleistungen, Wehr- und Zivildienstleistende bzw. Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und auch Behinderte in anerkannten Werkstätten.
Insofern richtet sich die Versicherungspflicht nicht in erster Linie nach der Höhe des Einkommens bzw. der Zahlungen. Die Versicherungspflicht gilt hingegen nicht für Beamte, Richter, Berufssoldaten, (ebenso Soldaten auf Zeit). Diese verfügen über eine eigenständige Altersversorgung. Selbstverständlich sind auch Bezieher von Rentenleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
Selbstständige und Menschen mit geringem Einkommen (Mini-Jobs bis maximal 400 Euro regelmäßiges Einkommen) sind in der Regel nicht versicherungspflichtig, wobei es bei Selbstständigen Berufsfelder gibt, die eine Versicherungspflicht per Gesetz vorsehen. Hierzu gehören beispielsweise Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Wenn sie strikt weisungsbedingt, oft für nur einen Auftraggeber und in dessen Räumlichkeiten arbeiten, greift bei diesen Gruppen aufgrund vorliegender Scheinselbstständigkeit die gesetzliche Versicherungspflicht.
Auch der Pflege- und Heilbereich unterscheidet zwischen Versicherungspflicht und Befreiung davon. Krankenschwestern und Physiotherapeuten sind demnach versicherungspflichtig, auch wenn sie selbstständig tätig sind. Altenpfleger, frei praktizierende Ärzte, Heilpraktiker, Logopäden und Psychotherapeuten jedoch nicht, weil sie nicht ausschließlich auf Weisungen eines Auftraggebers tätig werden, sondern über eigene Heil- und Therapiepläne verfügen.
Ist man von der Versicherungspflicht befreit, kann man trotzdem eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Hierbei wird seitens der Rentenversicherungsanstalt und auf Antrag entschieden, ob und wann der Antragsteller freiwilliges Mitglied werden kann.
Ist man letztendlich freiwillig pflichtversichert, so kann dies nicht einfach beispielsweise durch die Aufnahme einer anderen freien Tätigkeit widerrufen werden. Die Versicherungspflicht bleibt so lange erhalten, bis man die selbstständige Tätigkeit aufgibt und quasi per Gesetz verpflichtet wird.
WISSENSWERTES
Statusfeststellungsverfahren - Ziel des Statusfeststellungsverfahrens ist es, dass Angestellte und Arbeitgeber Rechtssicherheit über ihre bestehende oder nicht bestehende Pflichtversicherung zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erlangen. Gerade im Bereich der freiberuflich Tätigen und Selbstständigen, wie aber auch bei Familienbetrieben wissen Beteiligte oftmals nicht, ob es sich bei der Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Arbeit handelt oder nicht. Ein Antrag auf Statusfeststellung seitens des Arbeitgebers wie auch des Beschäftigten schafft insofern eine verbindliche Aussage.
Dabei muss jedoch zwischen einem obligatorischen und freiwilligen Verfahren unterschieden werden. Das obligatorische Verfahren sieht vor, dass der Arbeitgeber bei Anmeldung der Beschäftigten angeben muss, ob es sich hierbei um Ehegatten oder Lebenspartner handelt und insofern eine familienhafte Mithilfe im Sinne von nicht sozialversicherungspflichtig vorliegt oder nicht. Das freiwillige Verfahren - auch Anfrageverfahren genannt - zeichnet sich dadurch aus, dass entweder Beschäftigter oder Arbeitgeber die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anrufen, um den Status für alle Sozialversicherungsträger bindend festzustellen und Nachzahlungen (Scheinselbstständigkeit) zu vermeiden.
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