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Steuerliche Aspekte und Besonderheiten im Rahmen der privaten Altersvorsorge
Die steuerlichen Aspekte aller Formen der Altersvorsorge beziehen sich nicht nur auf steuerliche Vorteile wahrend der Einzahlungsphase, sondern auch auf Abgaben, die letztendlich bei Beginn der Leistungsphase zu zahlen sind.
Beginnend bei der gesetzlichen Altersvorsorge und der Rürup-Rente sehen die Gesetze mittlerweile vor, dass die Entlastung während der Einzahlungsphase sukzessive abnimmt und bis 2025 eine vollkommene Steuerfreiheit, d.h. eine 100-prozentige Abschreibungsmöglichkeit der Rentenbeiträge möglich ist. Aktuell können bis zu 13.600 (Stand 2009, eine Tabelle zur Entwicklung der Absetzbarkeit der Beiträge finden Sie auf unserer Seite zur Basisrente) Euro pro Jahr an Pflichtbeiträgen steuerlich geltend gemacht werden. Für Angestellte gilt allerdings, dass sie nur ihren und nicht den Arbeitgeberanteil absetzen könne, also maximal 6.800 Euro (Stand 2009).
Nimmt man dazu die Abschreibungsmöglichkeiten für die private Altersvorsorge, können Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung momentan also mit höchstens etwas mehr als 4.500 Euro geltend gemacht werden.
Sozusagen als Gegenfinanzierung konzipiert, sehen die Pläne der Bundesregierung jedoch auch vor, dass die Rentenbezüge sukzessive mit einer 2prozentigen Steigerung versteuert werden. Aktuell (Stand 2009) sind 58 Prozent der Altersbezüge aus gesetzlicher Rentenversicherung bzw. Rürup-Renten steuerpflichtig. Bis zum Jahre 2040 müssen dann alle die vollen Bezüge besteuern. In Anbetracht der niedrigeren Steuerklasse bedeutet dies jedoch immer noch eine geringere Belastung, als wenn niedrigere Abschreibungsmöglichkeiten während der Einzahlphase gewährt würden.
Was die steuerlichen Vorteile der Betriebsrente angeht, so besteht während der Phase der Beitragszahlung eine Steuerfreiheit der Beiträge bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso besteht eine Befreiung von den Sozialabgaben für die eingezahlten Beiträge.
Im Rentenalter sind jedoch auch Bezüge aus betrieblicher Vorsorge zu versteuern. Wie genau, hängt von der Art der Altersvorsorge ab. Während Bezüge aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen unabhängig davon, ob sie als Einmalzahlung oder Leibrente bezogen werden, zu 100 Prozent steuerpflichtig sind, müssen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (gilt für Verträge ab 2005) die steuerpflichtigen Erträge zur Hälfte versteuern. Voraussetzung für diese begünstigte Besteuerung (siehe Abgeltungssteuer) ist, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist, wie auch die die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt sein muss. Dasselbe gilt im Prinzip auch dann, wenn die private Rentenversicherung als regelmäßige Rente ausgezahlt wird. Der Ertragsanteil wird je nach Rentenantrittalter mit 18 Prozent (bei Rentenantritt mit 65 Jahren) bzw. mit 22 Prozent (bei Rentenantritt mit 60 Jahren) versteuert.
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