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Sonderausgabenabzug

Sonderausgabenabzug

Im Rahmen der privaten und auch betrieblichen Altersvorsorge können Beiträge zu Rentenversicherungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich als so genannter Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.

Diese Summen werden bei der Einkommenssteuererklärung vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen abgezogen, so dass sich dieses mindert und automatisch weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Sonderausgaben können somit auch im Sinne von Ausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Innungen, Kammern) gehören ebenso dazu wie auch Beiträge zu privaten Renten- und Lebensversicherungen, oder auch zu Rürup-Rente, Riester-Rente und Formen der betrieblichen Altersvorsorge.

Als sonstige Vorsorgeaufwendungen können weiterhin auch Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen steuermindernd wirken. Viele Renten- und Lebensversicherungen werden mit dieser Zusatzleistung abgeschlossen. Die vorher bereits erwähnte graduelle Erhöhung der Höchstabzugsgrenzen für Vorsorgeaufwendungen um jährlich 2 Prozent wird in den nächsten Jahren bis 2025 eine vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen zu Gunsten einer nachgelagerten Besteuerung Ermöglichen.

... Besteuerung von Lebensversicherungen Nachgelagerte Besteuerung von Renten ...

Einen Vergleich sowie ein individuelles Angebot zur privaten Rentenversicherung können Sie sich über das nachfolgende Formular ausarbeiten lassen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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