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Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge

Über die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge

Ähnlich der gesetzlichen Altersvorsorge sind auch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Betriebsrenten per Gesetz geschützt. Arbeitgeber müssen demnach die Versorgungsansprüche ihrer Mitarbeiter auch und in erster Linie bezüglich der eigenen Insolvenz schützen. Dabei sieht das Gesetz vor, dass alle Unternehmen, die Betriebsrenten anbieten, entweder dem Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) beitreten oder eine Insolvenzversicherung abschließen müssen, um zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge bzw. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses getroffenen Zusagen auszahlen zu können.

Je nach Durchführungsweg muss das Unternehmen jedoch nicht immer haften. Bei der Direktversicherung beispielsweise muss der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit seine Ansprüche der Versicherung gegenüber geltend machen. Unsicherheiten entstehen oft bezüglich der Absicherung im Pensionssicherungs-Verein. Was geschieht nämlich, wenn mehr und mehr Firmen Insolvenz anmelden? Schließlich muss der Verein wie auch andere Versicherer von Betriebsrenten alle Versorgungsansprüche der Angestellten seiner Mitglieder decken können. Letztendlich bleiben die Ansprüche in voller Höhe bestehen. Lediglich erhöht sich für die Unternehmen deren Beitrag zum jeweiligen Sicherungsverein der Betriebsrenten. Auch wenn das Unternehmen einen internen Fonds unterhält und die Kurse fallen, bedeutet dies keine Kürzung der einmal zugesagten Betriebsrente.

Je enger also die betriebliche Rente an den Betrieb selbst gekoppelt ist (Entgeltumwandlung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage), desto strenger sind die gesetzlichen Anforderungen, dass die Unternehmen auch bei Insolvenz ihrer Pflicht zur Versorgung nachkommen. Ausnahmen bestehen jedoch in dem Fall, dass Unternehmen unter erheblichen wirtschaftlichen Belastungen leiden und die Betriebsrente deswegen auf den vom Arbeitnehmer bislang erworbenen Versorgungsanspruch einfrieren. Die Zahlungen des Arbeitgebers in eine Form der betrieblichen Vorsorge werden demnach sofort und bis auf weiteres eingestellt, die betriebliche Altersvorsorge auf Grundlage des aktuellen Gehalts berechnet.

In der Regel steigt die Betriebsente mit den Jahren der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Insofern ist zwar kein Totalverlust, jedoch eine Minderung der vorher vereinbarten Leistungen möglich. Auch die Kürzung bereits erworbener Ansprüche dürfen Unternehmen in wirtschaftlichen Notlagen vornehmen. Dies bedarf jedoch einer gerichtlichen Prüfung.

... Betriebliche Altersvorsorge Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge ...

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