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Nachgelagerte Besteuerung von Renten

Nachgelagerte Besteuerung von Renten

Das Alterseinkünftegesetz sieht im Kern vor, dass sich die Besteuerung von Altersvorsorgebeiträgen während der Erwerbstätigkeit nach und nach zu Gunsten einer Besteuerung der Bezüge im Ruhestand verschiebt. So sollen Renten jeglicher Art bis spätestens 2040 voll versteuert werden.

Die jährliche Steigerung von anfangs 2 Prozent und später dann 1 Prozent sieht jedoch auch vor, dass eine einmal vorgenommene Einstufung nicht zu Ungunsten des Rentners nach oben korrigiert werden kann.

Wer also mit einem zu versteuernden Anteil der Auszahlungen von  momentan 58 Prozent (Stand 2009, zeitliche Entwicklung des zu versteuernden Ertragsanteils siehe unsere Seite zum Thema Rürup-Rente) veranlagt wird, zahlt trotz gradueller Anpassung  in den nächsten Jahren nicht mehr als diesen Anteil.

Dies bedeutet auch, dass Rentner, die vor 2005 in den Ruhestand gingen, weiterhin keine Steuern zahlen müssen. Diese Regelung sieht im Umkehrschluss vor, dass Beiträge zur privaten und gesetzlichen Rentenversicherung bis 2025 komplett als Versorgungsaufwendungen steuermindernd eingebracht werden können, damit Erwerbstätige die Möglichkeit haben Vermögen für den Ruhstand aufzubauen.

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Einen Vergleich sowie ein individuelles Angebot zur privaten Rentenversicherung können Sie sich über das nachfolgende Formular ausarbeiten lassen (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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