Generationenvertrag
Rentenformel
Versicherungspflicht
Versorgungssicherheit
Versorgungslücke
Sicherheit der BAV
Vor- und Nachteile der BAV
Formen der BAV
Entgeltumwandlung
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Direktzusage
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktversicherung
Formen privater Altersvorsorge
Fonds
Anleihen
Kapitallebensversicherung
Immobilien
Private Rentenversicherung
Hybride Fondspolicen
Sparplan
Staatliche Förderung
Riester-Rente
Rürup-Rente
Abgeltungssteuer
Besteuerung von Lebensvers.
Sonderausgabenabzug
Nachgelagerte Besteuerung
Gesetzliche bzw. staatliche Altersvorsorge
Das Prinzip der gesetzlichen Vorsorge basiert auf der Idee, dass Arbeitnehmer, welche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,9 Prozent – Stand März 2009) von ihrem Bruttolohn entrichten müssen. Diese werden automatisch vom Arbeitnehmer einbehalten und an die jeweilige Rentenversicherungsanstalt überwiesen. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte dieses Beitrags. Die eingenommenen Beiträge werden von den Rentenkassen dazu benutzt, aktuelle Anwartschaften zu bezahlen.
Die gesetzliche Rente ist weder beleihbar, vererbbar, veräußerbar, oder gar übertragbar noch kapitalisierbar. Die erworbenen Ansprüche sind insofern personengebunden, können in voller Höhe nicht im Voraus gezahlt oder an Kinder/Ehepartner übertragen, noch dürfen sie beliehen werden.
Um diese Ansprüche geltend zu machen, muss seitens des Rentenanwärters bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Regelmäßige Auszüge im Rahmen des so genannten Kontenklärungsverfahren informieren über den Rentenanspruch bei unveränderten Beitragszahlungen. Bei Rentenbezug erhält man monatliche Kontoauszüge zur Rentenzahlung.
Rentenerhöhungen bzw. Anpassungen der Rente sind in der Regel jährlich vorgesehen, können jedoch auch wie in den letzten Jahren gänzlich ausfallen. Das gesetzliche Rentensystem sieht neben dem Renteneintritt im Regelalter (derzeit 67 Jahre) auch Alternativen wie Altersteilzeit oder Erwerbsminderung vor. Altersteilzeit, Rente für langjährige Versicherte (mindestens 35 Beitragsjahre), wie auch die Rente mit 63 Jahren, sehen Abschläge auf die erworbenen Rentenansprüche vor, Erwerbsminderung hingegen nur bedingt.
Die schrittweise Anhebung des Regelalters auf mindestens 67 Jahre ist der Gewährleistung stabiler Beitragssätze geschuldet. Weiterhin können auch jene Menschen die gesetzliche Altersvorsorge bereits mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, die mehr als 45 Beitragsjahre aufweisen.
Schließlich sieht die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland noch vor, dass auch die Hinterbliebenen von Rentnerinnen und Rentnern einen Anspruch auf Teile der erworbenen Anwartschaften in Form von Witwen- und Waisenrenten haben.
Auch in Bezug auf Scheidungen sieht die gesetzliche Regelung vor, dass neben den eigentlichen Vermögenswerten auch Versorgungsansprüche – also auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung – auf die jeweiligen Partner verteilt werden. Dieser Versorgungsausgleich muss gerichtlich geregelt werden.
WISSENSWERTES
Deutsche Rentenversicherung - Seit 2005 vereint die Deutsche Rentenversicherung als zentrale Dachorganisation Regionalträger und Bundesträger. Hierbei sind praktisch jedem Bundesland Regionalträger als jeweilige Ansprechpartner zugeordnet. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als weiterer Teil der Organisation ist vorwiegend für die Betreuung von Arbeitnehmern aus den Bereichen Hochseeschifffahrt, Bergbau, Bahn und zudem seit kurzem auch für Angestellte aus der Chemie-Branche zuständig.
Alterseinkünftegesetz - Das Alterseinkünftegesetz regelt seit 2005 die einkommenssteuerliche Behandlung von sowohl Beiträgen zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit, wie auch die Besteuerung von Renten. Mit Übergangsregelungen versehen, sollen letztendlich die Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge während des Berufslebens nach und nach voll absetzbar sein, während umgekehrt die Renten bis zum Jahr 2040 zu 100% besteuert werden. Dabei gilt jedoch, dass der zum Zeitpunkt der Rente erreichte prozentuale Steueranteil auch bis zum Lebensende gilt, Erhöhungen insofern nicht angewendet werden können. Diese Regelung gilt für all jene, die zum 01.Januar 2005 in Rente gehen.
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