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Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung als Form der betrieblichen Altersvorsorge

Im Zuge gesetzlicher Reformen haben Arbeitnehmer bei Betrieben, die aufgrund von Tarifvereinbarungen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen haben, das Recht, ihre betriebliche Altersvorsorge im Sinne einer Entgeltumwandlung zu gestalten.

Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes. Dabei kann es sich auch um regelmäßige Gehaltsanpassungen und -erhöhungen, um Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder eben um monatliche Beiträge vom eigentlichen Gehalt handeln. Diesen Teil zahlt der Arbeitgeber in eine von ihm gewählte und für alle Betriebsangehörigen verbindliche Form der betrieblichen Altersvorsorge ein.

Dabei profitieren beide Seiten. Für den Arbeitnehmer sind Einzahlungen bis zu einer Obergrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Außerdem können Arbeitnehmer und Arbeitgeber von der Befreiung der Sozialabgaben für die eingezahlten Beiträge profitieren.

Gerade, wenn das Gehalt und damit der Einkommenssteuersatz sehr hoch sind, kann die Entgeltumwandlung Steuerersparnis in mehrfacher Hinsicht und Altervorsorge zugleich bedeuten.

Der Nachteil für Unternehmen liegt ohne Zweifel in der Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand für die Umwandlung relativ hoch ist und separat zu den Durchführungsformen geleistet werden muss, fungiert der Betreib hier zumindest bei einigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge doch gleichsam als zentrale Verwahr- und/oder Verwaltungsstelle für die einbehaltenen Beiträge und muss diese entsprechend weiterleiten oder selbst bearbeiten (lassen).

Die Reform der Betriebsrentenbestimmungen und der Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung haben seither einen kontinuierlichen Anstieg derjenigen Arbeitnehmer nach sich gezogen, die von dieser für sie bequemen Art der betrieblichen Altersvorsorge Gebrauch machen, auch weil dank der steuerlichen Vorteile der eigentliche vom Bruttolohn einbehaltene Betrag geringer ist, als er beim Abführen durch den Arbeitgeber erscheint.

Auch wenn der Betrieb selbst keine spezielle Altersvorsorge anbietet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Unternehmen die von ihm festgesetzten Beträge direkt von seinem Bruttolohn an eine Direktversicherung überweist. Dies bedeutet jedoch auch für das Unternehmen große Erleichterung bezüglich Verwaltungsaufwand und in gewisser Weise auch die Abtretung der Versorgungssicherheit an die Versicherung, muss doch der Arbeitnehmer sich im Zweifelsfall an diese wenden.

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