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Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersvorsorge
Direktversicherungen sind der letzte der fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge, welche im Zuge der Rentengesetzreform Arbeitgebern und Arbeitnehmern neben finanzieller Zusatzabsicherung auch steuerliche Vorteile während der Einzahlungs- und Leistungsphase gewähren.
Direktversicherungen bedeuten für den Arbeitgeber in erster Linie wenig Aufwand, da er praktisch als Versicherungsnehmer auftritt, was wiederum in Bezug auf die Menge der Abschlüsse und Staffelungen auch Rabatte für die Arbeitnehmer bezüglich Verwaltungskosten etc. und somit mehr Rendite bedeutet.
Für die Unternehmen letztendlich lohnt sich eine Direktversicherung auch, weil der Arbeitnehmer nur einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat und der Betrieb selbst keine Rückstellungen für Versorgungsansprüche in seiner Bilanz aufführen muss, was mehr Liquidität, Bonität und damit auch Kreditwürdigkeit bedeutet.
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
Während also der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist, wird der Arbeitnehmer als leistungsberechtigte Person geführt. Direktversicherungen gibt es in zahlreichen Varianten. Ob fondsgebunden, mit Garantiezins oder rein auf Aktien basierend: wichtig ist, dass der Arbeitgeber stets die risikoärmste Variante wählt und anbietet. Ebenso können Direktversicherungen auch mit zusätzlichem Schutz vor Invalidität oder auch mit Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen werden. Wie bei allen Versicherungen bedeutet dies jedoch, dass die Gesellschaft Rücklagen anhand der eingezahlten Beiträge für diese Fälle bilden muss und somit der Sparanteil geringer ausfällt.
Arbeitnehmer können auf den Abschluss einer Direktversicherung bestehen, sofern ihr Arbeitgeber diese nicht anbietet und/oder seine betriebliche Altersvorsorge auf Direktzusage oder Unterstützungskasse beschränkt hat. Ähnlich der Pensionsfonds und Pensionskassen gilt das Prinzip der gegenseitigen Haftung für Unternehmen und Versicherung.
Die Beitragszahlung zur Direktversicherung kann entweder durch Entgeltumwandlung oder durch separate Beiträge seitens des Arbeitgebers stattfinden. Frühestens mit dem 60. Lebensjahr können die Ansprüche geltend gemacht und auch eine einmalige Kapitalabfindung bis jedoch maximal 30 Prozent der Gesamtsumme verlangt werden.
Bei Arbeitgeberwechsel geht der Vertrag auf den Arbeitnehmer über, dem es dann freisteht, diesen fortzuführen, beitragsfrei zu stellen oder nach vorheriger Absprache mit dem neuen Arbeitgeber fortzuführen.
Bezüglich der Besteuerung gelten dieselben Bestimmungen wie auch bei Pensionsfonds und Pensionskassen.
WISSENSWERTES
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes München erklärte jüngst eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für nichtig, da in einem konkreten Fall eine ehemalige Beschäftigte bei Kündigung ihres damaligen Arbeitsverhältnisses die zur einer Unterstützungskasse umgewandelten Beiträge zu ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen wollte. Da der Arbeitgeber jedoch die Beiträge auch dazu verwendet hatte, die bei Lebens- und Rentenversicherungen üblichen Abschlusskosten und Gebühren zu begleichen, blieb der Angestellten nur ein Bruchteil der bereits gezahlten Leistungen. Sie klagte und bekam Recht: Die Umwandlung von Gehalt muss zu jedem Zeitpunkt eine wertgleiche Anwartschaft erhalten, was bei der Zillmerung – also dem Ausgabeaufschlag bei Lebens- und Rentenversicherungen – nicht der Fall sei.
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